Amtsverschwiegenheit
§ 100
(1) § 100.Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts (die Stellvertreter) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
(2) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung tritt nur so weit ein, als der Vorsitzende des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts einen Beisitzer (Stellvertreter) für einen bestimmten Fall von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet.
(3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst und nach Beendigung des Amtes unverändert fort.
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