Klagen aus dem Eheverhältnis.
§ 100.
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Klagen aus dem Eheverhältnis.
§ 100.
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig.
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