Übergangsbestimmung zu § 67
Übergangsbestimmung zu § 67
§ 100.
(1) Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Hat ein Bediensteter eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
1. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12110500
alte Dokumentnummer
N6199547799J
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