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§ 1009 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 10.09

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

  1. 1. Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
  2. 2. Es ist verboten zum Anstrich Antifoulingfarben zu verwenden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:
  1. a) Quecksilberverbindungen;
  2. b) Arsenverbindungen;
  3. c) als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen oder
  4. d) Hexachlorcyclohexan.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212854

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