§ 1008 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

§ 10.08.

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und die Verwendung von Wellenbrettern ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057107

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)