§ 10.0
3 Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz
- Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des erzeugten Abfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212848
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