§ 1003 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 10.03

Verbot der Einbringung und Einleitung

  1. 1. Es ist verboten, Altöl oder Altfett aus dem Schiffsbetrieb oder Haushaltsabfall, Klärschlamm, Slops oder sonstigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
  2. 2. Es ist verboten, Ladungsteile oder Abfälle aus dem Ladungsbereich nach § 10.01 Z 2 in die Wasserstraße zu werfen, einzubringen oder einzuleiten. Dieses Verbot gilt auch für Verpackungen und Stauhilfsmittel.
  3. 3. Das Einbringen oder Einleiten von häuslichem Abwasser ist nur nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Vorschriften (im Donauraum basierend auf den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“, siehe http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication ) und nur dann zulässig, wenn die Fahrzeuge hinsichtlich der Einrichtungen zur Sammlung bzw. Behandlung von häuslichem Abwasser an Bord den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.
  4. 4. Das Einbringen oder Einleiten von Waschwasser aus den Laderäumen oder Ladetanks ist nur nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Vorschriften (im Donauraum basierend auf den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“) zulässig.
  1. 5. Das Einleiten von Wasser, das von zugelassenen Ölabscheidern separiert wurde, ist vom Verbot nach Z 1 ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt nach dem Abscheiden ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Vorschriften entspricht. Im Donauraum ist das Einleiten von separiertem Wasser durch Bilgenentölungsboote, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, vom Verbot nach Z 1 ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des separierten Wassers ohne vorherige Verdünnung den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ entspricht.
  1. 6. Bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 oder 2 hat der Schiffsführer dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens zu melden.
  1. 7. In Österreich muss die Meldung gemäß Z 6 enthalten:
  1. a) Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;
  2. b) die Stelle der Verunreinigung;
  3. c) den Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
  4. d) die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
  5. e) die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
  6. f) die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
  7. g) das Ausmaß der Verunreinigung.
  1. 8. In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131633

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)