Krankheitskosten
Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142; VwGH 24.9.2007, 2006/15/0325).Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der Gesundheit (Genesungsurlaub) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (VwGH 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die entsprechenden Aufwendungen Betriebsausgaben (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein berufsbedingter Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten. Eine Liste der Berufskrankheiten ist in der Anlage 1 zum ASVG angeführt (§ 177 ASVG).
Zur Qualifikation als außergewöhnliche Belastung siehe weiters LStR 2002 Rz 902 904.
Kranzspenden
Derartige Aufwendungen sind hinsichtlich verstorbener Klienten (VwGH 7.12.1962, 1574/62) und Arbeitnehmer (VwGH 23.5.1966, 1829/65) abzugsfähig.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988