ABGB: §§ 914 f
AUVB 2006: Art 18
Haben ua Abnützungserscheinungen, die schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist nach dem vorliegenden Art 18.3.1. AUVB 2006 im Falle von dauernder Invalidität der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Abnützungserscheinung zu kürzen.

