BGBl I 2016/31, ausgegeben am 2. 6. 2016
Die „Gesundheit Österreich GmbH“ (GÖG) ist in Zukunft auch für die laufende Evaluierung und Qualitätssicherung des im Jahr 2014 gestarteten Brustkrebs-Früherkennungsprogramms zuständig sowie für die Koordination und die Suche nach passenden Stammzellenspendern. Es werden daher ein neuer § 4a GÖGG (Österreichisches Stammzellregister) und eine neuer § 15c GÖGG eingefügt (Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs- Früherkennungsprogrammes).