Klarstellung der Rechtslage.
ABGB: §§ 914 f
Nach Art 7.2 AUVB 2007 idF 2012 gilt bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines Beines der Invaliditätsgrad von 70% und bei “Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung“ der entsprechende Teil dieses Prozentsatzes (Art 7.2.3 AUVB).