Klarstellung der Rechtslage.
ABGB § 863
Für den Versicherungsnehmer (hier: einer privaten Krankenversicherung) ist die Frage des (Nicht-)Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses im Hinblick auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrags von großer Bedeutung. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis gekündigt. Der Versicherer informierte ihn ordnungsgemäß und unverzüglich über die Unwirksamkeit der Kündigung und deutete diese in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin um. Bis zu diesem neuen Beendigungstermin „widerrief“ der Versicherungsnehmer seine Kündigung und rechnete mit einer Mitteilung, falls dieser „Widerruf der Kündigung“ unwirksam sein sollte - umso mehr, als er ja auch über die Unwirksamkeit der Kündigung umgehend in Kenntnis gesetzt worden war. Es liegt bei gleicher Interessenlage wie bei einer unwirksamen Kündigung daher eine unklare Vertragslage vor, deren Klärung der Versicherer aufgrund seiner überlegenen Geschäftskunde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unverzüglich einzuleiten hat. Unterlässt dies der Versicherer, indem er bloß schweigt, dann ist sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Widerruf zu verstehen - auch wenn dieser tatsächlich als Anbot auf Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses zu verstehen ist.