ABGB: §§ 914 f
ZGEO: Art 3
Die vorliegenden Versicherungsbedingungen (ZGEO) einer Eigenheimversicherung definieren Leitungswasser als „Wasser in Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossener Einrichtungen (wie zB Warmwasserversorgungs-, Zentralheizungs-, auch Fußbodenheizungs- und Schwimmbadversorgungsanlagen)“ (Art 3.3. ZGEO). In dieser Definition wird grds über den Zustand des Wassers nichts Näheres gesagt, es wird aber durchaus verdeutlicht, dass es sich nicht um Trinkwasser handeln muss (vgl ua „Wasser in ... Ableitungsrohren“). Versichert sind nach den ZGEO Schäden durch „Austreten von Leitungswasser, auch wenn es mit Frostschutzmittel versetzt ist, aus den vorgenannten Rohren und Einrichtungen“.