Kärnten
LGBl für Kärnten 2009/14, ausgegeben am 9. 3. 2009; Verordnung der LReg vom 17. 2. 2009, Zl 11-VAG-1/2-2009, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2009 und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden.LGBl für Kärnten 2009/16, ausgegeben am 19. 3. 2009; Gesetz vom 18. 12. 2008, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996 und das Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 geändert werden. Um die örtlichen Baubehörden von der Alleinverantwortung bei der Beurteilung der Ortsbildverträglichkeit von Bauvorhaben zu entlasten und Entwicklungen vorzubeugen, die durch wesentliche Abweichungen von der örtlichen Bautradition und Baukultur zu einer Verfremdung des traditionell gewachsenen Ortsbildes führen können, wird für solche Bauvorhaben verpflichtend die Einholung eines Gutachtens der neu geschaffenen “Ortsbildpflege-Sonderkommission“ vorgeschrieben. Das besondere Gewicht, das solchen Entscheidungen zukommt, wird auch noch dadurch unterstrichen, dass die Entscheidungszuständigkeit vom Bürgermeister auf den als Kollegialorgan eingerichteten Gemeindevorstand (Bauberufungskommission in Klagenfurt, Stadtsenat in Villach) übergeht.