Afa bei Abbruch des Altgebäudes mit anschließendem Neubau

Rechtsnews 9127.7.2005

§ 8 Abs 4 EStG - Ist der Abbruch des schon völlig baufälligen Altgebäudes mit anschließendem Neubau wirtschaftlich günstiger und damit sinnvoller als eine Generalsanierung, ist eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung zulässig.

VwGH 27.04.2005, 2000/14/0110

Sachverhalt: Bei einem im Jahr 1986 erworbenen alten „Jägerheim“ mit 2 kleinen Ferienwohnungen und einer geschätzten Restnutzungsdauer von 15 Jahren verschlechterte sich der Bauzustand schon nach 9 Jahren derart, dass eine weitere Verwendbarkeit im Rahmen der Vermietungstätigkeit ohne grundlegende Sanierung der Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlage sowie der völlig desolaten weiteren Gebäudeteile nicht mehr in Betracht kam. Aufgrund der hohen Sanierungskosten entschied sich der Eigentümer für den Abriss des Altgebäudes und errichtete an dessen Stelle ein wesentlich größeres Gebäude mit 3 geräumigen Appartements sowie einer Tiefgarage. Den Restwert für die verbleibenden 6 Jahre berücksichtigte er als Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (Afa).

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