1. Die beklagte Partei hat zum Beweis für ihr Vorbringen die Einvernahme von Herrn Peter Bleiziffer, per Adresse Kubasgasse 4/5/8, 1020 Wien beantragt. Im Protokoll der Verhandlung vom 1. 10. 2013 geht hervor, dass die Ladung dieses Zeugen an der von der beklagten Partei angegebenen Adresse nicht möglich war.