1. Voraussetzungen der Konkurseröffnung: Die Konkurseröffnung wurde im 2. Abschnitt des II. Teils der KO geregelt. Im 1. Unterabschnitt finden sich unter §§ 66 ff KO die „allgemeine(n) Voraussetzungen“. Zu diesen zählt va die Zahlungsunfähigkeit gem § 66 KO: „Abs 1: Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Abs 2: Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Abs 3: Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass Gläubiger andrängen. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig ist.“