Ab 1. 1. 2025 finden die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Homeoffice auch auf Arbeiten außerhalb von Wohnungen/Wohnhäusern Anwendung, was durch die neue Überschrift des § 2h AVRAG "Telearbeit" verdeutlicht wird. Telearbeit liegt demnach vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt. Sowohl in arbeits-, sozialversicherungs- als auch in steuerrechtlicher sind zahlreiche Aspekte zu beachten.