Der Begriff „sexuelle Belästigung“ ist nicht nur dem Strafrecht bekannt: Auch im ABGB, im GlBG oder im Verwaltungsstrafrecht finden sich dazu Regelungen. Im Strafrecht werden durch § 218 StGB jene sexuellen Belästigungen bestraft, die durch geschlechtliche Handlungen (vor oder am Opfer), durch intensive Berührungen von Körperstellen der Geschlechtssphäre oder durch die unaufgeforderte Übermittlung von Genitalbildern begangen werden. Zusätzlich werden durch Abs 2 auch öffentlich geschlechtliche Handlungen pönalisiert.