Die Paragraphen §§ 96–98 StGB regeln den Schwangerschaftsabbruch.
Allgemeines
§§ 96 und 98 Abs 1 StGB pönalisieren beide jeweils den Schwangerschaftsabbruch, doch die Delikte unterscheiden sich in einigen Aspekten. Beide Delikte erfassen nur vorsätzliche Tötungen der Leibesfrucht. Anderes Verhalten (wie etwa vorsätzliches Verletzen oder bloßes Gefährden) fällt nicht unter diese Bestimmungen. Auch fahrlässige Begehungsweisen sind nicht umfasst.