Kindererziehungszeiten werden aus sozialpolitischen Gründen für die Pensionsberechnung berücksichtigt. Im Neurecht werden Kindererziehungszeiten zum einen als Teilversicherung berücksichtigt, wodurch eine Teilgutschrift auf das Pensionskonto gebucht wird, die von der öffentlichen Hand finanziert wird. Zum anderen besteht die Möglichkeit, einen Teil der Teilgutschrift des erwerbstätigen und nichterziehenden Elternteils auf das Pensionskonto des überwiegend erziehenden Elternteils zu übertragen („Pensionssplitting“).