Erwerbsunfähigkeitspension erhalten Selbständige, die nach GSVG oder BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert und aus gesundheitlichen Gründen außerstande sind, irgendeinem regelmäßigen (selbständigen oder unselbständigen) Erwerb nachzugehen. Erst ab Vollendung des 50. Lebensjahrs erhalten Selbständige nach GSVG einen Berufsschutz, der sich nach Vollendung des 60. Lebensjahrs auf einen Tätigkeitsschutz erhöht. Die Erwerbsunfähigkeit muss lediglich für mindestens sechs Monate andauern. Wartezeit und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen entsprechen jenen der Invaliditätspension.