Judikaturübersicht zur Einstufung im IT-KV
Einstufung in die Tätigkeitsfamilie Allgemeine Tätigkeiten (AT)
Entscheidend für die Einstufung in die Tätigkeitsfamilie ST1 des IT-KV ist neben der Frage der Qualifikation insbesondere, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. Ein dem IT-KV unterliegender und in der Kreditabteilung eines Unternehmens im Finanzsektor tätiger kaufmännischer Angestellter,- der auf Grundlage von Anforderungen der Kundenbetreuer bestimmte Datensätze anzulegen, Daten zu ändern, herauszusuchen und zu erfassen hatte,
- der insgesamt standardisierte, vorgegebene Abläufe einzuhalten hatte, wofür eine besondere Ausbildung nicht erforderlich war,
- und dem bei Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben kein Gestaltungsspielraum zukam,
ist hinsichtlich seines Gehalts in die Tätigkeitsfamilie Allgemeine Tätigkeiten (AT) des IT-KV und nicht in die Tätigkeitsfamilie Spezielle Tätigkeiten (ST1) einzustufen. Für die Frage der Selbständigkeit ist es wesentlich, ob der Inhalt der Tätigkeit zur Gänze durch eine vorgegebene Arbeitsweise bedingt ist, oder ob verschiedene Handlungsmöglichkeiten bestehen. Der Umstand, dass nicht jeder Arbeitsschritt eines Arbeitnehmers von einem Vorgesetzten kontrolliert wird, verlangt zwar ein genaues, gewissenhaftes Vorgehen, reicht aber allein noch nicht aus, um von der selbständigen Ausführung der Arbeiten iSd Tätigkeitsfamilie ST1sprechen zu können.1

