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Inhouse-Vergabe

VerwaltungsrechtVergaberechtGruber-HirschbrichMärz 2025

Nicht bei jeder Beschaffung des öffentlichen Auftraggebers gilt das BVergG 2018. Im § 9 BVergG 2018 werden jene Ausnahmetatbestände taxativ angeführt, bei denen das BVergG 2018 nicht gilt. Dazu gehört die sog „Inhouse-Vergabe“ (§ 10 BVergG 2018).

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