Gem § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit dies ihm zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anders vereinbart ist. Neben dieser Generalnorm der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft in § 90 ABGB finden sich auch noch andere Bestimmungen, die die wechselseitigen Pflichten der Ehegatten regeln.