Seit dem 2. ErwSchG ist nach § 1 Abs 1 EheG ehefähig, wer volljährig ist und über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Entscheidend ist, ob die betreffende Person nachvollziehen kann, was eine Ehe ist und was es bedeutet, sie einzugehen, und ob sie dementsprechend handeln kann.
Rechtslage bis 1. 7. 2018
Bis zum 1. 7. 2018 galt für die Eheschließung das Erfordernis der Ehegeschäftsfähigkeit sowie der Ehemündigkeit.