Altersteilzeit ist der Pension vorgelagert, und endet derzeit spätestens mit Ende des Monats, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird. Stimmt wegen einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit die dem AMS gemeldete durchschnittliche Arbeitszeitreduktion nicht, fordert in Zukunft das AMS einen Teil des ATZ-Geldes zurück. Für Personen, deren Altersteilzeit vor dem 16. Juni 2025 begann, gilt die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension nicht. Weitere Gesetzesänderungen im Zusammenhang von Altersteilzeit und Korridorpension sind geplant.