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Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs 6 FinStrG

FinanzstrafrechtMaterielles StrafrechtLang/GrünsteidlDezember 2024

Die Abgabenerhöhung soll Abgabepflichtige davon abhalten, mit der Erstattung einer Selbstanzeige bis zum letztmöglichen Moment zu warten („Taktieren“). Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer solchen ist einerseits die Erstattung einer Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen. Andererseits muss die Erstattung anlässlich einer Prüfungshandlung nach deren Anmeldung erfolgt sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Abgabenbehörde für die in der Selbstanzeige offengelegten Abgaben eine Abgabenerhöhung festzusetzen.

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