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zu Artikel 80 EuInsVO (Martin)

Martin2. AuflOktober 2022

Artikel 80
Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1) Die Kommission nimmt die Aufgaben des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Einklang mit den diesbezüglich in diesem Artikel festgelegten Aufgaben wahr.

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