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zu Artikel 74 EuInsVO (Koller/Weber)

Koller/Weber2. AuflOktober 2022

Artikel 74
Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und dem Koordinator

 

(1) Die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter und der Koordinator arbeiten soweit zusammen, wie diese Zusammenarbeit mit den für das betreffende Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.

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