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zu Artikel 70 EuInsVO (Koller/Weber)

Koller/Weber2. AuflOktober 2022

Artikel 70
Empfehlungen und Gruppen-Koordinationsplan

 

(1) Bei der Durchführung ihrer Insolvenzverfahren berücksichtigen die Verwalter die Empfehlungen des Koordinators und den Inhalt des in Artikel 72 Absatz 1 genannten Gruppen-Koordinationsplans.

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