Artikel 58
Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten
Ein Verwalter, der in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist,
Artikel 58
Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten
Ein Verwalter, der in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist,
