Amts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet.
EBRV 740 BlgNR 17. GP 7: „Der Umfang der zulässigen Amtshilfe ist (...) durch das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten bestimmt. Der in dieser Bestimmung verankerte Grundsatz gilt auch für die Durchführung des Amtshilfeersuchens selbst, also für das anzuwendende Verfahren, aber auch für die der Behörde zur Durchführung des Amtshilfeersuchens zur Verfügung stehenden Mittel“.