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zu Artikel 14 EuZVO (Sander)

Sander3. AuflApril 2023

Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.

Lit:

Feil, Zustellwesen5 305;

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