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zu Art 27 EuEhegüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderem

Seite 1911

die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während und nach der Ehe;die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere;

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