vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Art 21 EuEhegüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.

Inhaltsübersicht

Lit:

Siehe Vorbemerkungen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte