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zu Art 14 EuPartnergüterVO (Weber)

Weber1. AuflJänner 2019

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,

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