Anhang zu Strafregisterauskünften an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, idF BGBl. I Nr. 134/2011. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.