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zu § 9 LBG (Hauswurz/Stocker)

Hauswurz/Stocker35. LfgJuni 2022

§ 9 (1) Das Bewertungsgutachten hat zu enthalten

den Zweck des Gutachtens, den Bewertungsstichtag, den Tag der Besichtigung der Sache und die dabei anwesenden Personen sowie die verwendeten Unterlagen;den Befund mit einer Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art;

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