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zu § 8 ZustG (Riesz)

Riesz3. AuflApril 2023

Änderung der Abgabestelle

 

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

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