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zu § 84h GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Interner Notfallplan

 

(1) Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m zu erstellen1 , 2. Dieser interne Notfallplan3 ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf

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neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.

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