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zu § 83b EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Entscheidung über die Rechnung

 

(1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen. In der Entscheidung können dem Verwalter Aufträge erteilt werden.

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