§ 7a. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,
dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden unddass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.