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zu § 7 RAO (Kleibel)

Kleibel1. AuflOktober 2022

(1) Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis abzulegen:

Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der (Anm.: jetzt Republik Österreich) Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.

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