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zu § 64 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

(1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen Behörde vorgenommen wurden.

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