(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor dem Obersten Gerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden: