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zu § 59 StVO

Grundtner33. LfgMärz 2015

§ 59. (1) [Körperliche und geistige Mängel, Bestrafung] Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese

wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder

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