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zu § 59 RAO (Kleibel)

Kleibel1. AuflOktober 2022

IX. Abschnitt
Schiedsgerichtsbarkeit

 

(1) Bei den Rechtsanwaltskammern können durch Beschluss der Plenarversammlung, beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag durch Beschluss der Vertreterversammlung jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.

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