(1) Auf die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte sind die §§ 55 und 56 mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, dass
an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt undvom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auch zu berichten ist, zu welchen Rechtsmaterien die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte jeweils ergangen sind.