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zu § 47 EPG (Schoditsch)

Schoditsch3. AuflSeptember 2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.

Stammfassung BGBl I 2009/135. Mat: NR RV 485 BlgNR 24. GP , JAB 558 BlgNR 24. GP ; BR AB 8228 BlgBR 24. GP.

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